Satzung

Satzung für den Verein „Tamatogo e. V.“

Inhalt
§ 1   Vereinsname
§ 2   Vereinszweck
§ 3   Gemeinnützigkeit
§ 4   Mitgliedschaft
§ 4a Fördermitgliedschaft
§ 5   Mitgliederversammlung
§ 6   Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 7   Geschäftsführender Vorstand/Beirat
§ 8   Revision 
§ 9   Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

§ 1 Vereinsname

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
           „Tamatogo e. V.“.

Er hat seinen Sitz in:
          Nelkenstraße 8
          85290Geisenfeld

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Aufbau einer Schule sowie die Kinder  und Jugendbetreuung mit Unterbringungsmöglichkeiten, Lehrkräften und Betreuungspersonal in Lomé/Togo. Weitere Vereinsziele sind die Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung und Ausbildung von Lehrkräften. Der Verein unterstützt bei der Hilfe zur Selbsthilfe, beispielsweise im handwerklichen Bereich (Maurer, Zimmerleute, Schreiner), aber auch im landwirtschaftlichen Bereich (Gärtner, Bauern). Der Verein leitet Geld- und Sachspenden an die Einrichtung in Togo weiter. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch das Sammeln von Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 4a Fördermitgliedschaft

Es ist auch die Mitgliedschaft als Fördermitglied möglich. Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Fördermitgliedschaft werden die Mitgliedsbeiträge durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Fördermitglied wird zur Mitgliederversammlung eingeladen. Ein Stimmrecht besteht nicht. Die Fördermitgliedschaft endet mit schriftlicher Austrittserklärung mit 4 wöchiger Frist, durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Erstattung anteiliger Beiträge für das laufende Kalenderjahr ist nicht möglich.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
      • Bestimmung der Zahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
      • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
      • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
      • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 7 Geschäftsführender Vorstand/Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheits- beschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.


§ 9 Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an die Kolpingfamilie Geisenfeld e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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Satzung (Stand 24. Juni 2010)

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